Digitale Barrierefreiheit

Mockup barrierefreie Website der Pater-Alois-Grimm-Schule (PAGS).

Barrierefreie Schulwebsite der PAGS Gemeinschaftsschule Külsheim

Neue Anforderungen an die digitale Barrierefreiheit ab 2025

Ab dem 28. Juni 2025 gelten in Deutschland verbindliche Anforderungen an die Barrierefreiheit von Websites, die sowohl öffentliche als auch private Anbieter betreffen. Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) stellt sicher, dass digitale Angebote für alle Nutzer, einschließlich Menschen mit Behinderungen, zugänglich sind.

Wichtige Fakten

  • Das BFSG tritt am 28. Juni 2025 in Kraft.
  • Alle digitalen Dienste, die Verbrauchern Funktionen bieten, müssen barrierefrei sein.
  • Ausnahmen gelten für reine Informationsseiten und Kleinstunternehmen.
  • Betreiber müssen ihre Inhalte nach WCAG-Standards gestalten.
  • Barrierefreiheitserklärungen sind verpflichtend auf betroffenen Websites.

Was sind die Kernanforderungen des BFSG?

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) zielt darauf ab, digitale Angebote in Deutschland so zu gestalten, dass sie für alle Nutzer, einschließlich Menschen mit unterschiedlichen Behinderungen, zugänglich sind. Dazu gehören Online-Shops, Buchungssysteme und interaktive Inhalte, die barrierefrei genutzt werden müssen.
Wer ist von den neuen Regelungen betroffen?

Die Vorschriften des BFSG gelten für Hersteller, Händler und Importeure von Produkten sowie für Dienstleister, die digitale Dienste anbieten. Dazu zählen beispielsweise Telekommunikationsdienste, Bankdienstleistungen und Personenbeförderungsdienste. Private Webseiten ohne digitale Dienstleistungen sind in der Regel von dieser Pflicht ausgenommen.

Was sind die Pflichten der Website-Betreiber?

Betreiber digitaler Dienste sind verpflichtet, ihre Inhalte nach den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) zu gestalten. Zudem müssen sie eine Barrierefreiheitserklärung bereitstellen, die Informationen über die Umsetzung, bestehende Barrieren und Möglichkeiten für Nutzer-Feedback enthält.
Welche Ausnahmen gibt es?

Das BFSG betrifft hauptsächlich digitale Angebote, weshalb einfache Informationsseiten oder private Webseiten in der Regel nicht unter die Vorschriften fallen. Auch Kleinstunternehmen, die keine relevanten digitalen Dienstleistungen anbieten, sind von den Anforderungen ausgenommen.

Empfehlung

Ab 2025 wird die Barrierefreiheit von Websites in Deutschland gesetzlich vorgeschrieben und ist nicht mehr nur ein ’nice-to-have‘. Betreiber sollten ihre Websites überprüfen und zeitnah Maßnahmen ergreifen, um rechtliche Risiken zu vermeiden und die digitale Teilhabe aller Nutzer zu fördern.