Digitale Barrierefreiheit

Mockup barrierefreie Website der Pater-Alois-Grimm-Schule (PAGS).

Barrierefreie Schulwebsite der PAGS Gemeinschaftsschule Külsheim

In Deutschland gelten seit dem 28. Juni 2025 neue, rechtlich verbindliche Anforderungen an die Barriere­freiheit von Websites – nicht nur für Behörden, sondern auch für viele private Anbieter digitaler Dienste. Diese Anforderungen ergeben sich aus dem Barriere­freiheits­stärkungsgesetz (BFSG). Während die technischen Kernanforderungen weitgehend einheitlich sind, gibt es in den einzelnen Bundesländern spezifische Unterschiede bei Fristen, Kontrollmechanismen, Anforderungen an Leichte Sprache / Gebärdensprache (DGS) und Ausnahmeregelungen.

Kernpunkt des BFSG ist, dass digitale Angebote, die Verbrauchern Dienste oder Funktionen bieten (z. B. Online-Shops, Buchungssysteme, Kundenportale oder andere interaktive Inhalte), barrierefrei nutzbar sein müssen. Das bedeutet, dass Menschen mit unterschiedlichen Behinderungen die Inhalte ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe finden, verstehen und bedienen können müssen.

Für wen ist die Umsetzung verpflichtend
Das BFSG ist verpflichtend für alle Hersteller, Händler und Importeure der in § 1 Absatz 2 BFSG erfassten Produkte sowie für die Erbringer der in Absatz 3 genannten Dienstleistungen.

Produkte, die unter das BFSG fallen, sind unter anderem:
Computer, Notebooks, Tablets, Smartphones, Mobiltelefone
– Selbstbedienungsterminals wie Geldautomaten, Fahrausweis- und Check-in-Automaten
– Fernsehgeräte mit Internetzugang
E-Book-Lesegeräte
– Router

Dienstleistungen, die unter das BFSG fallen, sind unter anderem:
– Telekommunikationsdienste
E-Books
– angebotene Dienstleistungen im überregionalen Personenverkehr (inklusive Apps)
– Bankdienstleistungen
– Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr
– Personenbeförderungsdienste (für Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdienste nur interaktive Selbstbedienungsterminals)

Ausnahmen
Reine Informationsseiten ohne digitale Dienstleistungen (z. B. einfache Blogs oder private Websites ohne Bestell- oder Buchungsfunktion) sind normalerweise nicht betroffen. Auch Kleinstunternehmen (unter 10 Mitarbeitenden und unter 2 Mio. € Jahresumsatz) sind von der Pflicht ausgenommen, wenn sie keine digitalen Dienstleistungen oder Produkte anbieten, die unter das BSFG fallen.

Pflichten für die Betreiber von Websites
Betreiber betroffener Websites müssen Inhalte so gestalten, dass sie nach WCAG-Standards barrierefrei sind. Außerdem sind Barrierefreiheits­erklärungen, die Auskunft über den Stand der Umsetzung geben (z. B. erfüllte Standards, bekannte Barrieren und Feedback-Möglichkeiten) auf diesen Websites verpflichtend.

Fazit
Grundsätzlich ist die Barrierefreiheit von Websites in Deutschland nicht mehr nur ein „nice-to-have“, sondern seit Mitte 2025 Gesetzespflicht für viele digitale Dienste. Wer eine Website betreibt, sollte daher überprüfen, ob Maßnahmen nötig sind, um rechtliche Risiken zu vermeiden. Einige bedienerfreundliche Accessibility-Tools lassen sich mit wenig Aufwand in jede Website integrieren und fördern die digitale Teilhabe.

Links
BFSG – Bundesgesetzblatt
FAQs zum (BFSG)